nachfolgend finden Sie interessante
Urteile oder andere Informationen.
Diese werden jedoch immer nur
verkürzt wiedergegeben, so dass auch die jeweilige Rechtslage nur verkürzt
wiedergegeben wird.
Diese Informationen ersetzen daher
keine professionelle Beratung im Einzelfall.
Trotz sorgfältiger Bearbeitung
übernehmen wir hierfür keine Haftung!
Wenn Sie Fragen oder Anregungen
haben, wenden Sie sich bitte an unsere Kanzlei.
10.06.2008
Sachverständigenkosten nach Verkehrsunfall
(Im Anschluss an de Informationen vom 26.02.08)
In drei weiteren
Verfahren wurde die gegnerische Versicherung verpflichtet, die vollen
Sachverständigenkosten zu zahlen:
Amtsgericht Unna, Az. 16 C 204/08, Klageforderung
anerkannt
Amtsgericht Arnsberg, Az. 3 C 84/08, Urteil vom 10.06.2008
Amtsgericht Arnsberg, Az. 3 C 57/08, Urteil vom 10.06.2008
28.02.2008:
Nochmals: Sachverständigenkosten nach Verkehrsunfall
Im Anschluss an die hier wiedergegebenen Hinweise vom 26.02.08!!
Bitte lesen Sie zuerst
die Informationen vom 26.02.2008!!
Zwischenzeitlich geht
diese Versicherung dazu über, die Geschädigten eines Verkehrsunfalls bereits
im ersten Schreiben darauf hinzuweisen, dass sie nur bestimmte Honorare
übernimmt und beziffert in diesem Schreiben die niedrigeren pauschalen
Bruttohonorare. Der Geschädigte wird zudem darauf hingewiesen, dass er sich
bei dem Sachverständigen vorher erkundigen soll, ob dessen Honorare in dieser
niedrigeren Preisspanne liegen, bevor der Geschädigte mit dem SV eine
Honorarvereinbarung trifft und weist den Geschädigten gleichzeitig auf dessen
Schadensminderungspflicht hin. Die Versicherung suggeriert dem Geschädigten
also, dass darüber liegende Gebühren des SV nicht angemessen und deshalb
nicht erforderlich seien.
Dieses Vorgehen der
Versicherung halten wir für bedenklich, weil der Geschädigte eben nicht gegen
seine Schadenminderungspflicht verstößt, wenn er mit dem SV keine niedrigeren
Pauschalhonorare vereinbart und der SV höhere Gebühren in Rechnung stellt,
die aber noch angemessen und üblich und damit auch erforderlich sind.
Denn erforderliche und
angemessene Gebühren des SV müssen vom Schädiger erstattet werden.
Dies hat auch der
Bundesgerichtshof bereits im Jahre 2007 entschieden und dem SV zugebilligt,
sein Honorar in solchen Massengeschäften an der Schadenhöhe zu orientieren.
BGH, Urteil vom 23.
Januar 2007, Az. VI ZR 67/06
26.02.2008:
Gegnerische Haftpflichtversicherung muss nach Verkehrsunfall volle
Sachverständigengebühren zahlen
Problemstellung:
Der Geschädigte eines
Verkehrsunfalls lässt den Schaden an seinem Fahrzeug durch einen von ihm
selbst ausgewählten Kfz-Sachverständigen (SV) begutachten. Mit dem SV spricht
der Geschädigte nicht über das diesem zustehende
Honorar, weil er davon ausgeht, dass die gegnerische Versicherung diese
Kosten trägt und der SV nur die üblichen Kosten, die in diesen
Massenverfahren anfallen, berechnet.
Mit Erstellung des
Gutachtens erteilt der SV dem Geschädigten eine Rechnung bzgl. seiner
Tätigkeit.
Der SV rechnet ein
Nettohonorar zzgl. Nebenkosten und Umsatzsteuer ab.
Nun ist es in vielen
Fällen so, dass der SV dem Berufsverband der freiberuflichen und unabhängigen
Sachverständigen für das Kfz-Wesen e.V. (BVSK) angeschlossen ist.
Mit diesem BVSK hat z.B.
die hier interessierende Kfz-Haftpflichtversicherung zwar ein sog.
Gesprächsergebnis erzielt, was die Abrechnung beschleunigen soll und wonach
die BVSK-SVpauschale Bruttohonorare
inklusive Nebenkosten und Umsatzsteuer orientiert an der Schadenhöhe erhalten.
Nach dieser Empfehlung muss der BVSK-SV aber nicht abrechnen.
Er kann auch weiterhin
orientiert an der Schadenhöhe Nettohonorare zzgl. Nebenkosten und
Umsatzsteuer abrechnen.
Die betreffende
Versicherung geht nun mehr und mehr dazu über, in solchen Fällen die vom SV
in Ansatz gebrachten Gebühren nicht anzuerkennen und ersetzt vorgerichtlich
nur die niedrigeren Pauschalhonorare und lässt sich wegen des Restes
verklagen.
In mehreren Urteilen
haben die Amtsgerichte in unserer Region jedoch die Versicherung verurteilt,
die einbehaltenen Beträge an den Geschädigten, bzw. den Sachverständigen (je
nach dem, wer klagt) nachzuzahlen, sofern die vom SV in Ansatz gebrachten
Gebühren erforderlich und angemessen sind.
Dies war in allen
nachfolgend aufgeführten Urteilen der Fall, weil sich der SV immer in der
Preisspanne bewegt hat, in der die überwiegende Mehrzahl aller BVSK-SV
abrechnen und sein Netto- Honorar an der Schadenhöhe orientiert hat.
Weitere Verfahren gegen
diese Versicherung haben wir bereits bei weiteren verschiedenen Gerichten in
dieser Region rechtshängig gemacht. Über die Ergebnisse berichten wir hier.
Bisher durch unsere KanzleierstritteneUrteile:
Amtsgericht Hagen, Az.
11 C 361/07, Urteil v. 07.02.2008
Amtsgericht Unna, Az.
16 C 205/07, Urteil vom 27.08.2007
Amtsgericht Unna, Az.
16 C 204/08, Klageforderung anerkannt
Amtsgericht Arnsberg,
Az. 3 C 84/08, Urteil vom 10.06.2008
Amtsgericht Arnsberg,
Az. 3 C 57/08, Urteil vom 10.06.2008
Andere Urteile:
Amtsgericht Dortmund,
Az. 425 C 12182/07, Urteil vom 07.02.2008
Amtsgericht Hagen, Az.
15 C 149/07, Urteil vom 05.05.2007
Amtsgericht Dortmund,
Az. 123 C 3553/06, Urteil vom 25.07.2006
17.01.2007:
Inanspruchnahme der Vollkaskoversicherung
Bei einer anteiligen
Haftung am Zustandekommen eines Verkehrsunfalls muss der Geschädigte vor
Inanspruchnahme seiner Vollkaskoversicherung grundsätzlich nicht die
Mitteilung über die Regulierungsbereitschaft des Haftpflichtversicherers des
Unfallgegners abwarten (Bundesgerichtshof Urteil vom 26.09.2006, Az. VI ZR
247/05
01.05.2006:
Neuer Bußgeldkatalog gilt
Die Unterschreitung des Sicherheitsabstandes
wird mit bis zu 250,00
€ (bisher 150,00 €) bestraft.
Das Regelfahrverbot (1 Monat) ist
zukünftig bereits bei einem Abstand von weniger als 3/10 des halben
Tachowertes (bisher 2/10), bei einer Geschwindigkeit von mehr als 100 km/h
vorgesehen.
Bei weniger als 2/10
des halben Tachowertes beträgt das Fahrverbot
2 Monate und bei weniger als 1/10 3
Monate.
Nichtbeachtung des Sonntagsfahrverbots führt zu einer Geldbuße von 40,00 € für den Fahrer
und von 200,00 € für den Halter.
Sind Fahrer und Halter
identisch, ist die Halter-Geldbuße auszusprechen.
Hinweis:
Unter das Sonntagsfahrverbot fallen u.U. auch privatePKW´s oder leichtere LKW´s
(z.B.Kastenwagen) als Gespann, wenn das Zugfahrzeug
nach seiner Konzeption zur Güterbeförderung bestimmt ist. Wer also an Sonn-
und Feiertagen hinter dem eigenen Kastenwagen oder Pick up einen Wohnwagen
oder Pferdeanhänger zieht, riskiert ab 01.05.2006 ein Bußgeld von 200,00 €.
Dass Missachten der
Blinklichter an Bahnübergängen wird
mit einer Geldbuße von 150,00 €
und 4 Punkten und 1 Monat Fahrverbot bestraft.
Das Umfahren einer geschlossenen Bahnschranke
kann in der Regel nur vorsätzlich, also absichtlich, erfolgen, so dass
hierfür eine Regelgeldbuße von 450,00
€, 4 Punkte und 3 Monate Fahrverbot verhängt werden können.
06.04.2006
Europäischer
Gerichtshof (EuGH):
Führerscheine
aus dem EU-Ausland müssen in Deutschland anerkannt werden
„Halbritter-Entscheidung“
Der EuGH hat am
06.04.2006 beschlossen
(Az. C 227/05), dass ein von einem Deutschen im EU-Ausland
erworbener Führerschein auch dann in Deutschland anerkannt werden muss, wenn
dem Führerscheininhaber vorher in Deutschland die Fahrerlaubnis entzogen
wurde und eine Widererteilung der Fahrerlaubnis in Deutschland nur nach
erfolgreicher Ablegung einer Eignungsprüfung (MPU) möglich wäre.
Die deutschen
Führerscheinbehörden dürfen die Umschreibung des ausländischen Führerscheines
in einen deutschen Führerschein nicht von der erfolgreichen Ablegung einer
Eignungsprüfung abhängig machen.
Voraussetzung ist
allerdings, dass der ausländische Führerschein nach Ablauf einer in Deutschland
verhängten Sperrfrist für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis erworben
wurde und die Umstände, die gegen eine Eignung des Führerscheininhabers zur
Führung von Kraftfahrzeugen im Straßenverkehr sprechen, bereits vor der
Ausstellung des ausländischen Führerscheins bestanden.
Hinweis:
Rechtmäßig kann ein
Führerschein im EU-Ausland nur erworben werden, wenn man u.a.
seinen Wohnsitz in dem jeweiligen
EU-Ausland hat.
Nach der „Kapper –Entscheidung“ des EuGH vom 29.04.2004 (Az. C 476/01) müssen die deutschen
Behörden sogar bei Zweifeln an dem rechtmäßige Erwerb der ausländischen
Fahrerlaubnis trotzdem die ausländische Fahrerlaubnis anerkennen. Die
Überprüfung des rechtmäßigen Erwerbs der ausländischen Fahrerlaubnis obliegt
einzig und allein dem Ausstellerstaat.
22.12.2005:
40.
Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher
Vorschriften
15.
Verordnung zur Änderung der
Straßenverkehrsordnung
Am 01. Mai 2006 tritt §
2 Abs. 3a StVO in Kraft,
wonach bei
Kraftfahrzeugen deren Ausrüstung an Winterverhältnisse
anzupassen ist, wobei der
Gesetzgeber dabei eine geeignete Bereifung besonders
hervorhebt.
Wer z.B. mit
Sommerreifen auf schnee- oder
eisbedeckten Straßen
fährt riskiert ein Verwarnungsgeld
von 20,00 €. Führt der Verstoß zu einer Behinderung des Verkehrs, führt dies
zu einem Bußgeld von 40,00 € und
einem Punkt im Verkehrszentralregister.
Fahrer und Beifahrer
von Quads
oder Trikes
unterliegen seit dem 01.01.2006 der gesetzlichen Helmtragepflicht.
5. Kraftfahrzeughaftpflicht-Richtlinie der EU
Vom 11.05.2005 (2005/14/EG)
Die Richtlinie ist zwar
bereits in Kraft getreten, muss aber erst bis spätestens zum 11. Juni 2007
in nationales Recht
umgesetzt und angewendet werden:
Die Kfz-Mindestversicherungssummen
werden auf 1 Mio € für Personenschäden pro
Unfallopfer und 1 Mio € für Sachschäden pro
Schadensfall
oder 5 Mio € für Personenschäden und 1 Mio
€ für Sachschäden, jeweils pro Schadensfall festgesetzt.
Die Umsetzung dieser
Bestimmung kann aber auch erst bis zum 11.06.2012 erfolgen. Die Hälfte der
neuen Mindestversicherungssummen muss aber spätestens bis zum 11.12.2009
erfolgt sein.
Die Garantiefonds in
den EU-Staaten entschädigen derzeit im Allgemeinen bei Unfallfluchtfällen keine
Sachschäden. Sachschadenersatz ist künftig aber dann zu leisten, wenn
gleichzeitig ein „beträchtlicher“ Personenschaden (in der Regel bei einem
Krankenhausaufenthalt) eingetreten und zu ersetzen ist.
Bei Unfällen im Ausland
kann das Verkehrsunfall- opfer unter Wahrung der
bisherigen Klagemöglich-keiten auch im eigenen
Wohnsitzland gegen den haftpflichtigen Versicherer klagen.
Die Richtlinie führt
die Direktklage gegen den Kfz- Haftpflichtversicherer des Unfallverursachers
EU-weit ein. Außer in Großbritannien und Irland ist die Direktklage ohnehin
schon seit langem geltendes EU-Recht.
24.02.2005:
EU-Rahmenbeschluss
über Vollsteckung von
Geldbußen
aus dem Ausland angenommen
Am 24.Februar 2005
wurde der Rahmenbeschluss
über die gegenseitige Anerkennung
und Vollstreckung von Geldstrafe und Geldbußen vom EU-Ministerrat endgültig
angenommen.
Der Beschluss muss
innerhalb von zwei Jahren in nationales Recht umgesetzt werden.
Ab 2007 wird es daher in der EU in der Praxis zur grenzüberschreitenden Vollstreckung
von Geldstrafen und –bußen ab 70,00 €
kommen.
Geldstrafen oder –bußen , die gegen juristische
Personen (z.B. GmbH) verhängt werden, sollen nach dem Rahmenbeschluss
auch dann vollstreckt werden, wenn der Grundsatz der strafrechtlichen
Verantwortlichkeit juristischer Personen im Vollstreckungsstaat nicht
anerkannt ist (wie etwa in Deutschland).
Der Erlös aus der
Vollstreckung soll dem Vollstreckungsstaat zufließen, es sei denn, zwischen
dem Entscheidungsstaat und dem Vollstreckungsstaat wurde etwas anderes
vereinbart.
Neben zahlreichen
Delikten der Schwerstkriminalität umfasst der Deliktskatalog auch folgende
straßenverkehrsbezogene Tatbestände:
-Zuwiderhandlungen gegen die den Straßenverkehr
regelnden Vorschriften einschließlich Verstößen gegen Vorschriften über Lenk-
und Ruhezeiten und des Gefahrgutrechts,
-Sachbeschädigung,
-Handel mit gestohlenen Fahrzeugen
Der
deutsch-österreichische Vertrag vom 31.05.1988, der eine Vollstreckungöffentlich-rechtlicher Geldforderungen ab einer
Bagatellgrenze von 25,00 € vorsieht, kann weiterhin Geltung haben.
Michaela Gerling Rechtsanwältin
Fachanwältin für Familienrecht
Marco Jeuschede Rechtsanwalt
ADAC-Vertragsanwalt
Fachanwalt für Verkehrsrecht